Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01. April 2020)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von vier Wochen. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Verpflichtungen der neoplas GmbH werden erst durch eine ausdrückliche Angebotsbestätigung des Kunden begründet.
Ist im Angebot der Abschluss eines Vertrages vorgesehen, werden Verpflichtungen der neoplas GmbH erst mit Vertragsschluss begründet.

(2) Angebote über Forschungs- und Entwicklungsleistungen der neoplas GmbH beschreiben die Aufgabenstellung in Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Forschungs- und Entwicklungsziel. Enthält die Angebotsbestätigung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
(3) Erkennt die neoplas GmbH, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Kunden - unter An
gabe der Gründe - schriftlich Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.
(4) Sofern im Angebot über Forschungs- und Entwicklungsleistungen nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.

(5) Die neoplas GmbH gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen eines Forschungs- und Entwicklungszieles.
(6) Die neoplas GmbH steht nicht dafür ein, dass die Nutzung der Ergebnisse der Forschung- und Entwicklung Schutzrechte Dritter verletzen. Sie wird dem Kunden aber unverzüglich auf ihr bekannt werdende Schutz- und Urheberrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung verletzt werden könnten.
(7) Bei einer Forschungs- und Entwicklungsleistung gewährleistet der Kunde, dass mit der Ausführung der Forschungs- und Entwicklung keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Kunden oder Dritter verbunden sind. Der Kunde führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen Kosten und ersetzt der neoplas GmbH damit verbundene Aufwendungen.

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